Stichtag 30.11. für Kfz Versicherung Wechsel abgeschafft?

Den Autobesitzern ist wohl bekannt, dass der 30.11. für sie ein ganz besonderes Datum sein kann, und zwar was ihre Kfz Versicherungspolice angeht. Branchenüblich ist der Stichtag 30.11. der Tag, an dem der bisherigen Kfz Versicherung das Kündigungsschreiben vorliegen muss. Erst unter dieser Vorrausetzung ist es möglich dass der bisherige Vertrag zum 31.12. endet und bei der neuen Versicherung zum 1. Januar des Folgejahres beginnt. – So war es bisher. In naher Zukunft allerdings kann es so sein, dass der 30.11. – wie auch schon jetzt – nicht mehr für alle Autofahrer gilt. Die Versicherten von Allianz und Ergo müssen schon jetzt damit leben an dem Wechselboom nicht teilhaben zu können, denn seit Anfang 2009 haben diese beiden Versicherer ihre AGBs geändert und zwar dahingehend, dass auch wahlweise der Tag des Vertragsabschlusses als Stichtag für die Vertragsbeendigung gilt.

Was dahinter steckt ist mit nur wenigen Worten erklärt: Die beiden Versicherer möchten dem Wechselfieber entgegen, der insbesondere in den letzten Wochen vor dem 30.11. herrscht. Insbesondere die Allianz sieht sich dabei Jahr für Jahr als Verlierer. Mit rund 8,7 Millionen Versicherten in der Kfz-Sparte ist die Allianz aber deutschlandweit immer noch der größte Anbieter.

Außer Allianz und Ergo ist auch noch von anderen Versicherungen zu erwarten, dass diese hinsichtlich des Stichtags 30.11. bald Veränderungen bekannt geben. Hinsichtlich des dann nicht mehr leicht zu merkenden Termins für die rechtzeitige Kündigung von einem Versicherungsvertrag hat sich inzwischen auch der ADAC zu Wort gemeldet. Die Kritik richtet sich insbesondere dahingehend, dass die Allianz und Ergo darauf spekulieren, dass eine große Zahl ihrer Versicherungsnehmer den nun für sie individuellen Kündigungstermin einfach vergessen und sich somit ein weiteres Jahr an den Anbieter binden, woraus sich eine Wettbewerbsvorteil ergibt. Allianz und Ergo weisen dies zurück. Dadurch dass den Kunden die Wahl gelassen werden zwischen dem Jahresende und dem Datum des Vertragsbeginns entstünde kein Wettbewerbsvorteil.

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