Blitzerfotos auf richterlichem Prüfstand

Die erster Verkehrskontrollen mittels Blitzanlagen fanden 1957 in Düsseldorf statt. Hierbei handelte sich um Geräte der Firma Telefunken, die 1956 der Öffentlichkeit bereits vorgestellt wurden. Mehr als 1 Million Beweisfotos mit anschließendem Bußgeldbescheid werden allein in Nordrhein-Westfalen jährlich gemacht. Eine Reihe von potenziellen Rasern gehen allerdings gerichtlich gegen Bußgeld, Punkte und sogar Entzug der Fahrerlaubnis vor.

Zwei richterlich Entscheidungen aus Sachsen könnten nun hinsichtlich der Beweisfotos Justizgeschichte schreiben, denn zwei Amtsrichter aus Grimma und Eilenburg sehen in den vermeintlichen Beweisfotos von Blitzanlagen, bzw. insbesondere in deren Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Und ein derartiger Eingriff wäre so die Richter bei der derzeitigen gesetzlichen Gesetzesgrundlage nicht legitim.

Hintergrund der richterlichen Meinung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom August. Diesem nach ist für Geschwindigkeitskontrollen per Videosystem ein Gesetzesgrundlage, die aber nicht vorhanden ist. Fazit: Außer diesen beiden Richtern könnten es nun noch andere Richter tun und Blitzerfotos nicht mehr als Beweis für Bußgeldverfahren gegen Temposünder anerkennen als Beweis. Und das ist natürlich fatal. Allerdings gilt nach Meinung von Experten der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur die Fälle, in denen eine Verkehrsüberwachung durch eine Videoüberwachung erfolgte. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen. Tatsache ist dabei, dass sich auch kein Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufnahme entziehen kann. Experten sehen die Sache so, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf andere Messmethoden, wie auch die Radarmessung durch mobile oder stationäre Anlagen, bei denen lediglich die Messung und ein Fotos bei der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt.

Das Amtsgericht Eilenburg entschied aber Ende September nun einmal, dass es bereits einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, wenn das Beweismittel jederzeit abrufbar ist und aufbereitet und ausgewertet werden kann. Und dies bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

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