Mehr Rechte für Gebrauchtwagenkäufer
By Schleussner on Dez 16, 2009 with Kommentare 0
Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einer Verbraucherfrage urteilen. Diesmal ging es darum, ob es rechtens ist, dass ein Gebrauchtwagenhändler einem Autokäufer nicht eingetragene Vorbesitzer im Kraftfahrzeugbrief einfach so verschweigen darf. Seit der Einführung des Kfz-Briefs im Jahr 1934 wurde schon öfters zugunsten des Käufers bzw. aktuellen Besitzers geurteilt. Und auch dieses Mal urteilte der Bundesgerichtshof zugunsten des Klägers. Nach dessen Auffassung müssen die Gebrauchtwagenkäufer von den Händlern über nicht eingetragene Vorbesitzer im Kraftfahrzeugbrief informiert werden. Wenn Sie das tun, dann verstoßen die Händler gegen ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden. Darüber hinaus sind die Händler bei derartigem Verschweigen von Informationen auch verpflichtet Schadensersatz zu leisten.
Der Anlass, warum sich der BGH mit diesem Thema befassen musste war eine Klage von einem Autokäufer, der von einem Gebrauchtwagenhändler einen erstmals im Jahr 1994 zugelassen Audi A6 gekauft hatte. Dafür zahlte er 4.500 Euro. Im Vertrag waren eine Gesamtfahrleistung von 201.000 km angegeben und ein Vorbesitzer. Im Kfz-Brief stand dann aber ein anderer Name als ursprünglicher Halter. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug inzwischen durch noch viel mehr Hände gegangen war, denn gehört hatte es noch zwei Zwischenhändlern. Allerdings waren diese im Kfz Brief nicht eingetragen.
Der Kläger forderte nun Schadensersatz, denn nach seinen Angaben hätte er das Fahrzeug hätte er von den vielen Vorbesitzern gewusst, zum einen der im Vertrag angegebenen Laufleistung nicht vertraut und das Fahrzeug gar nicht gekauft.
Das heutige Urteil des BGH hat Recht und Schutz der Gebrauchtwagenkäufer wieder einmal gestärkt. Verkäufer und dessen Zwischenhändler wurden heute zu Schadenersatz verurteilt. Zur Debatte stehen dabei neben dem Kaufpreis auch die bis dato aufgelaufenen Reparaturkosten. Die Begründung des BGH entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach denen bei Verhandlungen zu Autokäufen der Verkäufer in der Pflicht steht auch Informationen preiszugeben, die die Kaufentscheidung des Kunden unter Umständen negativ beeinflussen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über im Kfz-Brief nicht eingetragene Vorbesitzer.
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